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Augmented Reality - rechtlich betrachtet!

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Brian D. Wassom ist ein Anwalt aus Michigan, USA, der sich rund um die rechtlichen Problemstellungen in Zusammenhang mit Augmented Reality (AR) Gedanken gemacht hat. In seinem Artikel: 5 Predictions for Augmented Reality Law in 2012 sieht er folgende Themen (die natürlich nicht unkommentiert bleiben dürfen) als vorrangig problematisch an:

1. Lizenzmodelle für AR Inhalte
2. Haftung für Schadensfälle durch Ablenkung
3. Die Patentproblematik
4. Markenrechte
5. AR-Porno und der Zugang dazu


Wir haben uns die Punkte angeschaut und handeln Sie in einzelnen Beiträgen ab:

ad 1. Lizenzmodelle für AR Inhalte

Schauen wir uns ein Beispiel für AR an. Hier kommt ein kurzer Werbeclip für GeoTravel (er wurde nur als Beispiel gewählt, wir bekommen kein Geld dafür), er zeigt aber die praktische Anwendung von AR:



Aktueller ist aber Aurasma. Ein lustiges App, welches schon deutlicher die Emanzipation und den Einzug in den täglichen Gebrauch zeigt. auch dazu ein kleines Video:



Die Aufnahme von Straßenelementen, wie z.B. Sehenswürdigkeiten kann im Rahmen der freien Werknutzung an Werken der bildenden Künste abgehandelt werden. Die Freiheit des Straßenbildes wird in § 54 Abs 1 Z5 UrhG angesprochen. Auch im Falle von AR werden diese Elemente gefilmt (hier mit einer Handykamera). Der OGH hat dazu in 4 Ob 106/89 – Adolf Loos bereits ausgeführt, dass die Außenansicht eines Gebäudes und auch dessen Innenansicht von der freien Werknutzung erfasst sind. Dazu gehören die Hofansicht, Innenteile des Bauwerks, wie Treppenhaus, Vorhalle und Zimmer, sowie Bestandteile des Bauwerks, wie Türen, Stiegengeländer und Kamine. Hier ist ein großer Unterschied zu § 59 deutsches UrhG feststellbar, der eben nicht die Innenansicht umfasst. Ebenfalls nicht umfasst scheinen in Österreich die Einrichtungsgegenstände, welche nicht „integrierender Bestandteil einer eigenpersönlichen Schöpfung“ sind. Diese sind dann nicht von der Freiheit des Straßenbildes umfasst, da sie nicht als Werke der Baukunst iSd § 54 Abs 1 Z 5 angesehen werden können.

Fazit:

Wer also seine AR – Erfahrungen als Urlaubsvideo verpackt sollte aufpassen, dass er möglichst nur Außenaufnahmen z.B. auf Flickr, facebook,etc. stellt. Auch aufgenommene Personen wollen sich eventuell nicht im Netz wiederfinden, Stichwort § 78 UrhG. Hier ist Sensibilität beim Umgang gefragt. Ebenfalls urheberechtlich Relevant sind die Zusatzinformationen, welche man durch die AR Applikation erhält. Im Video wird dies durch den Verweis auf Wikipedia deutlich. Anbieter von AR Anwendungen müssen darauf achten, dass die Zusatzinformationen bzw. die verknüpften Informationen aus Quellen stammen, von denen Sie die benötigten Verwertungsrechte eingeräumt bekommen haben, bzw. bekommen. Spannend wird hier zu beobachten sein, wie der selbsternannte Youtube-Anbieter von AR-inhalten daqri damit umgehen wird.

Die weiteren Punkte folgen demnächst.


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